Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
(Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK),
des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA)
und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK)
Neuwagen-Verkaufsbedingungen
I.I. Vertragsabschluss/ Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen,
bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind,
bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der Jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt,
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebstörungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern1 bis 3 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern
der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen
oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers
'Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von
im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäfts-beziehung eine
angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig,
dass der Verkäufer den gewöhnli¬chen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet
Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z.B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den ge¬wöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen,
vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;
im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an
den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers,
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt. IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebs-angehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.